Fundstücke zu C-19

Lage in den Kliniken

https://t.me/rechtsanwaeltin_beate_bahner/9301:

Stefan Kluge ist Direktor für Intensivmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Facharzt für Innere Medizin/ Pneumologie und spezieller Weiterbildung in internistischer Intensivmedizin.
? Die Mitarbeiter die jetzt erkranken, sind GEIMPFT. Die ungeimpften Mitarbeiter dürfen nicht mehr arbeiten.
?Beenden Sie die Quarantäne für lediglich positiv getestete, und die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
?Verbessern sie die Rahmenbedingungen für die Pflegekräfte.
?An die Politik, reformieren sie endlich die Pflege.
Dann wäre die Pflege auch wieder gesichert.


Aktuelles Arbeitsrecht

https://t.me/RA_Christ/640:

Aktuelles Arbeitsrecht

⁉️ Maskenanordnung im Betrieb ⁉️
Dürfen Arbeitgeber weiterhin das Tragen von Masken im Betrieb anordnen? NEIN ‼️

▪️ Aufgrund der Änderung des § 28a IfSG vom 18. März 2022 besteht mindestens seit Ablauf der Übergangsfrist am 2. April 2022 in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens keine Verpflichtung mehr zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

▪️ Vor allem öffentliche Einrichtungen versuchen seither, die teilweise Wiederherstellung der Freiheitsrechte durch hausrechtliche Anordnungen zu umgehen. Es wird argumentiert, eine Maskenpflicht könne gegenüber den Mitarbeitern weiterhin verbindlich angeordnet werden, da das Hausrecht dies erlaube.

▪️ Dies beruht nicht in allen Fällen nur auf vermeintlicher Fürsorge der Arbeitgeber für das gesundheitliche Wohlergehen der Mitarbeiter, sondern auch auf einer Unsicherheit über die vom Gesetz- und Verordnungsgeber nunmehr erwarteten Anforderungen.

▪️ Die Anordnungen der Maskenpflichten beruhen verkürzt auf folgendem Regelungskonzept: Gem. § 3 Abs. 1 ArbSchG gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

▪️ Gem. § 4 Nr. 3 ArbSchG sind bei den Maßnahmen der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

▪️ Die erforderlichen Maßnahmen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG zu ermitteln.

▪️ Nach der bis 19. März 2022 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung galt: Ergab die Gefährdungsbeurteilung eine Erforderlichkeit zum Tragen von Masken oder MNB, hatte sie der Arbeitgeber zu stellen und der Arbeitnehmer zu tragen.

▪️ In der Neuregelung vom 17. März 2022 fehlt diese Schlußfolgerung. Hygienekonzepte, die eine Verpflichtung zum Tragen von Masken und MSN anordnen, sind nunmehr nicht mehr verhältnismäßig i. S. v. § 5 Abs. 1 ArbSchG.

‼️ Im Ergebnis kann ein Arbeitgeber daher eine Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Betrieb gegenüber den Arbeitnehmern (soweit es sich nicht um eine Betrieb des Gesundheitswesens oder der Pflege handelt) nicht mehr anordnen ‼️

▪️ Die Rechtslage wird in einem Aufsatz des Netzwerkes der kritischen Richter und Staatsanwälte sehr anschaulich erklärt:
? Zum Aufsatz bei KriSta (https://netzwerkkrista.de/2022/04/14/weiterhin-maske-im-betrieb-muss-das-sein/)

? Mein Kommentar:
Ich halte es rechtlich nicht für begründbar, wenn Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern nach dem 2. April 2022 weiterhin eine Maskenpflicht im Betrieb anordnen wollen. Eine solche Maßnahme ist meiner Auffassung nach unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Sie kann auch nicht mit dem „Hausrecht“ begründet werden.

Die Zeit der Maskenanordnung im Betrieb ist abgelaufen. Mit der alten Arbeitsschutzverordnung mochte das noch begründet worden sein (auch das halte ich für unrechtmäßig). Aber seit der Neuregelung vom 17. März fehlt jede rechtliche Grundlage für ein Maskengebot.

❌ Daher muß seit 2. April gelten: Masken ab im Betrieb! ❌

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